Wedemark

Winterdienst in der Gemeinde Wedemark

[WEDEMARK]

Auch wenn die momentanen Außentemperaturen noch nicht an den Winter denken lassen, er steht vor der Tür. Wer für den Winterdienst im Einzelnen zuständig ist und wo in welchem Umfang geräumt werden muss, regeln die Straßenreinigungssatzung sowie die Verordnung über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Wedemark..

Auf den Fahrbahnen der Straßen mit nicht unbedeutendem Verkehr oder auf gefährlichen Fahrbahnstellen innerhalb der Ortsteile führt die Gemeinde den Winterdienst mit Räumfahrzeugen durch. Ein Verzeichnis dieser Straßen ist Bestandteil der Straßenreinigungssatzung in der Fassung vom 2. Dezember 2013. Auch im kommenden Winter wird der gemeindliche Bauhof in allen vier maschinellen Räumbezirken diese Straßen von Schnee und Eis befreien. Natürlich können die Räum- und Streufahrzeuge nach Schneefällen oder bei Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein. Einsatzzeiten, Rufbereitschaft sowie die Reihenfolge der zu räumenden Straßen sind daher bereits vor Beginn der der Winterdienstsaison in einem verbindlichen Einsatzplan geregelt.

Für den Winterdienst erhebt die Gemeinde Wedemark bereits seit 1. Oktober 2013 auf Grundlage der Gebührensatzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Wedemark Straßenreinigungsgebühren („Winterdienstgebühren“). Die Straßenreinigungssatzung einschließlich der Straßenverzeichnisse I und II in der aktuellen Fassung sowie die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung können auf der Homepage der gemeinde Wedemark unter www.wedemark.de -> Rathaus&Bürgerservice -> Satzungen -> Öffentliche Einrichtungen -> Stadtreinigung eingesehen werden.

Für die Beseitigung von Schnee und Eis sowie für das Streuen bei Glätte auf Gehwegen, Radwegen und kombinierten Geh- und Radwegen innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke verantwortlich und haften damit auch für Personenschäden bei Stürzen infolge nicht geräumter Geh- oder Radwege. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Grundstücke unbebaut oder bebaut sind oder wie sie genutzt werden. Die Übertragung der Reinigungspflicht auf einen Dritten ist nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.

Die Gemeinde Wedemark ist als Eigentümerin von kommunalen Grundstücken (z.B. Spielplätze/Kindergärten) den privaten Grundstückseigentümern gleichgestellt. Der Winterdienst in den Handstreubezirken wird in der kommenden Winterdienstsaison von zwei Fremdfirmen und dem gemeindlichen Bauhof sichergestellt.

Auf Gehwegen muss ein mindestens1,50 m breiter Streifen von Eis und Schnee frei gehalten werden. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. An Werktagen beginnt die Räumpflicht um 07:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 09:00 Uhr morgens und endet jeweils um 21:00 Uhr. Bei der Schneeräumung ist allerdings einiges zu beachten. Der Fußgänger- und Radverkehr darf durch Schneeberge nicht mehr als nötig behindert werden. Schnee und Eis dürfen auch nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Gossen oder Einlaufschächte der Straßenkanalisation gekehrt werden. Dies verhindert bei einsetzendem Tauwetter den Abfluss des Schmelzwassers. Der Einsatz streusalzhaltiger Mittel auf Geh- und Radwegen ist nicht erlaubt. Nur in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend bekämpft werden kann oder an gefährlichen Stellen wie Treppen und Gefällestrecken, dürfen diese verwendet werden. Weiterhin gilt, dass Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee nicht auf ihnen gelagert werden darf.

Ein umsichtiges Park- und Fahrverhalten erleichtert den Mitarbeitern des gemeindlichen Bauhofes die Räumung der Straßen erheblich. Wenn, dann sollte möglichst dicht am Fahrbahnrand geparkt und die Durchfahrt der Räumfahrzeuge schon aus dem Gebot der Rücksichtnahme nicht mehr als nötig behindert werden.

Hinweise auf nicht geräumte Straßen und Gehwege können telefonisch unter 05130/581-0 oder unter www.wedemark.de/hinweise-winterdienst gegeben werden.

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