Wedemark

Für 3 Millionen Euro: Gemeinde will Abwasserbeseitigung übernehmen – Arbeitsplätze gesichert

[WEDEMARK]

Die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Wedemark plant die Abwasserbeseitigung zu rekommunalisieren. Der Betreibervertrag zur Abwasserbeseitigung vom 10.6.1986 mit der KED Kommunale Entsorgungsdienste GmbH & Co. KG endet planmäßig zum 31.12.2015. Im Betreibervertrag wurde vereinbart, dass die Gemeinde zum 31.12.2015 die im Eigentum des Betreibers stehenden Anlagen zur Abwasserbeseitigung Wedemarks kauft..

Die Gemeindeverwaltung schlägt nun dem Rat der Gemeinde in seiner Sitzung am Montag 9. März vor, dem ausgehandelten Übernahmevertrag und damit der Rekommunalisierung der Abwasserbeseitigung zuzustimmen.

In zahlreichen Gesprächen zwischen dem Betreiber und der Verwaltung wurde unter Beteiligung des Beirates ein Vertrag ausgehandelt, um die Übernahme und den Übergang zu regeln. Der Kaufpreis beträgt 1,9 Millionen Euro laut Betreibervertrag abzüglich bis zu 357.000 Euro für Mängel, wenn sie nicht bis 31.12.2015 von KED abgestellt werden, und 1,1 Millionen Euro für zusätzliche Investitionen der KED in der Vergangenheit. Mit Vertragsende gehen die von der KED in früheren Jahren errichteten Anlagen, darunter die Kläranlage in Bissendorf, eine Vielzahl von Pumpwerken und Kanälen in das Eigentum der Gemeinde über.

Hinzu kommen bis zu 150.000 Euro für Fahrzeuge und Ausstattungsgegenstände auf der Kläranlage Bissendorf, die erst nach Inaugenscheinnahme zeitnah vor Ablauf des Betreibervertrages und nur auf Wunsch der Gemeinde übernommen werden. Auch für die heute in der KED beschäftigten Mitarbeiter sind Regelungen getroffen worden. Sie bekommen mit Ende des Betreibervertrages die Möglichkeit ihre Tätigkeit für die Gemeinde auszuüben.

Der Übertragungsvertrag regelt außerdem weitere Modalitäten zur praktischen Umsetzung des Aufgabenübergangs auf die Gemeinde wie die Regelungen zur Mängelbeseitigung, die Übergabe von Betriebsmitteln, Belegen, Dokumentationen, bestehenden Liefer- und Dienstleistungsverträgen sowie die gemeinsame Festlegung von Einsatzplänen und weitenden betrieblichen Dingen für den Übergangszeitraum und eine Informationspflicht der KED auch über den 31.12.2015 hinaus.

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