Wedemark

Entwurf der Satzung zum Schutz ortsbildprägender Bäume in der Gemeinde Wedemark

[WEDEMARK]

Der Rat der Gemeinde Wedemark hat die Verwaltung aufgefordert eine Satzung zum Schutz ortsbildprägender Bäume zu erarbeiten. Der Entwurf der Satzung liegt nun vor. Folgende Punkte sind in dem Entwurf Satzung festgelegt:

  • Geschützt werden Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 150 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden haben. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge ab einem Einzelstammumfang von 80 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 100 Zentimeter über dem Erdboden.
  • Folgende Baumarten sind geschützt: Ahorn, Buche, Eiche, Erle, Esche, Kastanie, Linde, Ulme, Walnuss.
  • Nicht geschützt sind Bäume in Gärtnereien oder Baumschulen, sowie Bäume, die in einem Wald (nach NWaldLG) stehen.
  • Die geschützten Bäume sind zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung beseitigt, beschädigt, verändert oder in ihrem Fortbestand gefährdet werden.
  • Zulässig sind fachgerechte Maßnahmen zum Erhalt und der Pflege der Bäume, sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen müssen der Gemeinde angezeigt werden.
  • Ausnahmen, also die Entfernung der Bäume, kann die Gemeinde unter Anweisung zulassen, wenn der Baum krank ist und nicht mit zumutbarem Aufwand erhalten werden kann. Der Baum eine Gefahr darstellt und diese nicht durch zumutbaren Aufwand beseitigt werden kann oder die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung eines Grundstückes sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen durchzuführen wäre.
  • Eine Ausnahme erfordert die Genehmigung der Gemeinde. Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei.
  • Bei einer genehmigten Beseitigung muss der Antragsteller auf seine Kosten für jeden Baum eine Ersatzpflanzung vornehmen. Die folgenden Baumarten sind als Ersatzpflanzungen erlaubt: Spitzahorn, Bergahorn, Silberahorn, Bergulme, Hainbuche, Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Roteich, Esche, Winterlinde, Sommerlinde, Silberlinde, Rosskastanie, Schwarzerle, Walnuss.
  • Bei Zuwiderhandlung kann eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro verhängt werden.
  • Die Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Geltungsbereiche der Bebauungspläne der Gemeinde Wedemark. Die bestehenden Baumschutzsatzungen in Bissendorf-Wietze und Wennebostel-Wietze werden von dieser Satzung nicht berührt.

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