Neues Brandschutzgesetz: Feuerwehrkräfte sollen noch besser abgesichert werden
Das niedersächsische Brandschutzgesetz wird geändert, der Entwurf jetzt dem Landtag zugeleitet und in den Landtag eingebracht. Das hat die Landesregierung am heutigen Dienstag, 30. Mai 2017, beschlossen. Das überarbeitete Gesetz sichere Feuerwehrfrauen und -männer auch bei Gesundheitsschäden im Dienst ab, die aus medizinischen Gründen eigentlich nicht als Arbeitsunfälle im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden dürfen. Das sei ein positives Signal an alle Einsatzkräfte, sagte Innenminister Boris Pistorius. Niedersachsen sieht damit als eines der ersten Länder eine entsprechende gesetzliche Grundlage vor.
Die kommunalen Spitzenverbände, der Landesfeuerwehrverband Niedersachsen und eine Reihe weiterer Verbände haben im Rahmen einer Verbandsbeteiligung Hinweise und weitere Anregungen abgegeben. Soweit möglich, wurden die Änderungen in den Gesetzentwurf eingearbeitet. Insgesamt werden bestehende Regelungslücken geschlossen und Klarheit in der Auslegung und in der praktischen Anwendung geschaffen.
So sollen die neuen Regelungen zu Einsatzleitungsbefugnissen des Landes bei außergewöhnlichen Brand- und Hilfeleistungseinsätzen sicherstellen, dass zukünftig im Brand- und Hilfeleistungseinsatz „Feuerwehr durch Feuerwehr" geführt wird. Es wird klargestellt, dass Regelungen zur Freistellung für Einsätze, Gutschrift von Arbeitszeiten, Entgeltfortzahlung und Entschädigungsansprüche auch auf ehrenamtliche Führungskräfte und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr und Führungskräfte des Landes anzuwenden sind. Neben fachgesetzlichen Regelungen zum Datenschutz soll außerdem die unautorisierte Weitergabe von Bild- und Tonaufzeichnungen von Einsätzen künftig als Ordnungswidrigkeit gelten.
Geplant ist auch, die Altersgrenze für die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren von derzeit 63 auf 67 Jahre anzuheben. Dem Vorschlag zur Anpassung der Altersgrenze werde von der Mehrheit der Feuerwehren gefolgt, erwartet Pistorius. Dieser Aspekt der Neufassung wurde in allen Teilen des Landes mit unterschiedlichen Vorstellungen sehr emotional diskutiert. Mit der jetzt vorgesehenen Regelung ist spätestens mit einem Alter von 67 Jahren das Ende der aktiven Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung erreicht. Ein Wechsel in die Alters- und Ehrenabteilung kann auf Wunsch vor Erreichen der Altersgrenze ohne Angabe von Gründen jederzeit erfolgen. Mit der Anhebung der Altersgrenze kommt das Innenministerium insbesondere den Wünschen aus jenen Teilen Niedersachsens nach, die besonders vom demografischen Wandel betroffen sind.