Uetze

Die Gemeinde Uetze informiert: Wenn privates Grün in Gehwege und Straßen ragt

[UETZE]

Mitarbeiter der Gemeinde Uetze stellen in diesen Tagen häufig fest, dass Bäume, Hecken oder Sträucher von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineingewachsen sind. Hierdurch können Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer behindert werden. Besonders gefährlich ist es, wenn an Eckgrundstücken die Sicht stark eingeschränkt wird oder Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßennamensschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden. Die Eigentümer der Grundstücke entlang der Straßen sind für den gegebenenfalls erforderlichen Rückschnitt überhängenden Bewuchses verantwortlich. So wichtig manche Bäume, Hecken und Anpflanzungen auch für das Bild in den Ortschaften sein mögen, sie dürfen nicht zu einer Behinderung oder gar zur Gefahr für andere werden.

Alle Grundstücksbesitzer werden gebeten, ihre Bäume, Hecken und Sträucher zu überprüfen und erforderlichenfalls so weit zurück zu schneiden, dass das vorgeschriebene Lichtraumprofil eingehalten wird. Die Beseitigung von verkehrsgefährdenden Situationen durch schonende Form- und Pflege-schnitte sind zu jeder Jahreszeit erlaubt.

Für die Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum gilt Folgendes:

  • Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 Meter einzuhalten.
  • Für den Kfz-Verkehr muss die lichte Höhe mindestens 4,50 Meter betragen.

Soweit Anlieger ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, ist die Gemeinde Uetze verpflichtet, auf Kosten der Grundstückeigentümer freizuschneiden. Ergänzend sind Straßenanlieger auch verpflichtet, regelmäßig die Gehwege und Gossen zu säubern und von Unkraut zu befreien.

Sondernutzungen des öffentlichen Grunds

Es wird weiterhin daran erinnert, dass das Anbringen von Hinweisschildern/Werbetafeln auf öffentlichem Grund der Erlaubnis bedarf. Anträge sind rechtzeitig vor Anbringung im Rathaus zu stellen.

Auch ist das Ablegen von sogenannten Findlingen, Dekorationen oder ähnlichen Gegenständen auf öffentlichem Grund, in öffentlichen Wegen oder Grünstreifen grundsätzlich untersagt. Nicht genehmigte Hinweisschilder/Werbetafeln sowie Gegenstände auf öffentlichem Grund sind umgehend zu entfernen.

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