Herbstzeit ist Laubzeit: Grundstückseigentümer müssen Laub entfernen – auch von öffentlichen Flächen
Der Herbst ist da, die Blätter fallen und wie jedes Jahr verstopft gefallenes Laub wieder die Abflüsse und Kanalisation und sorgt für rutschige Gehwege. Deshalb weist die Gemeinde Wedemark daraufhin, dass Grundstückseigentümer in der laubstarken Jahreszeit die an ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen Flächen von Laub zu reinigen haben.
Ähnlich wie bei der Schneeräumpflicht ist jeder Eigentümer nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Wedemark dazu verpflichtet, die an das Grundstück grenzenden öffentlichen Flächen (Geh-, Radwege und Gullys) von Laub zu reinigen. In Bereichen, in denen eine Straßenreinigung durchgeführt wird, ist nur ein eventueller Gehweg vor dem anliegenden Grundstück durch den Grundstückseigentümer oder einem Beauftragten laubfrei zu halten.
Nachbarn das Laub zuzukehren, oder es lediglich auf die Straße zu fegen, ist laut Verordnung in der Gemeinde Wedemark verboten.
Behältnisse zur Laubentsorgung von öffentlichen Bäumen können nicht zur Verfügung gestellt werden, verdeutlicht Thomas Warnecke vom Team Gebäude- und Flächenunterhaltung. "Auch nicht im Einzelfall, da wir alle Bürger gleich behandeln müssen. Dafür reichen weder die finanziellen Mittel noch das Personal“, so Warnecke.
Laut Straßenreinigungssatzung gehört die Laubentfernung zu den Bürgerpflichten wie die Beseitigung von Schmutz, Unkraut und Unrat – unabhängig ob von Straßenbäumen oder Nachbarbäumen. Dort, wo die Kehrmaschine nicht fährt, müssen die Anlieger bis Mitte der Straße kehren, wie in der Straßenreinigungssatzung vorgesehen.
Laub oder Zapfen, die von öffentlichen Bäumen auf Privatgrundstücke fallen, sind durch Nachbarn hinzunehmen, erst recht, wenn es sich um ländliche Gebiete handelt, in denen Bäume zum Ortsbild gehören. Das Laub kann aber kostenlos zu den bekannten Grünannahmestellen gebracht werden.